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Juli 2023

Das neue Hinweisgeberschutzgesetz – Personalabteilungen in der Pflicht?

2025-07-16T16:22:55+02:00

Nach langem Hin und Her hat der Bundesrat am 12.05.2023 dem Hinweisgeberschutzgesetz zugestimmt, das im Vermittlungsausschuss des Deutschen Bundestags nachverhandelt werden musste. Der Bundestag hatte einen Tag vorher dem Kompromiss zugestimmt. Damit ist das parlamentarische Verfahren abgeschlossen. Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt soll das neue Gesetz, das auf die EU-Hinweisgeberrichtlinie (EU 2019/1937) zurückgeht und bereits zum 13.12.2021 von den Mitgliedsstatten der EU hätte umgesetzt werden müssen, nun Mitte Juni 2023 in Kraft treten.

Die Zielsetzung des neuen Hinweisgeberschutzgesetzes ist klar:

  1. Vereinheitlichung des Hinweisgeberschutzes in der EU auf Grund der Hinweisgeberrichtlinie
  2. Wirksamer, nachhaltiger Ausbau und Verbesserung des Hinweisgeberschutzes insgesamt
  3. Ausschluss von Benachteiligungen von hinweisgebenden Personen
  4. Schutz und Rechtssicherheit für beteiligte Personen (Hinweisgebende, Beteiligte, Meldestellen)

(Bildquelle: Envato)

Unternehmen mit einer Größe von ab 250 Mitarbeitenden müssen die neuen Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes bereits einen Monat nach dessen Verkündung, also bereits Mitte Juni 2023, vollumfänglich beachten. Unternehmen mit einer Größe von ab 50 Beschäftigten trifft diese Pflicht spätestens ab dem 17.12.2023.

Da bspw. Finanzinstitute bereits durch eine einige Spezialgesetze (KWG, WpHG, GwG, VAG) verpflichtet sind, interne Meldestellen einzurichten, muss im Rahmen einer GAP-Analyse herausgearbeitet werden, inwieweit vorhandene Meldekanäle den neuen gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Personal- und Compliance-Abteilungen sind also in der Pflicht, die neuen gesetzlichen Anforderungen umzusetzen. Für die Konzeptionierung eines wirksamen Hinweisgeberschutzsystems können interne oder externe Meldestellen eingerichtet werden. Zudem braucht es wirksame interne Konzepte zu den Themen Vertraulichkeit, Datenschutz, Kommunikation sowie Folgemaßnahmen, die in der schriftlich fixierten Ordnung der Unternehmen niedergelegt werden müssen.

Nicht zu unterschätzen sind die arbeitsrechtlichen Aspekte bei der Einrichtung eines Hinweisgeberschutzsystems. Eine Reihe von Mitbestimmungsrechten, die mit der Arbeitnehmervertretung zu erörtern sind, spielen hierbei eine Rolle. Sofern eine Pflicht zur Meldung bestimmter Sachverhalte besteht, sind Fragen der betrieblichen Ordnung (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) betroffen. Sollen die neuen gesetzlichen Vorgaben durch eine Softwarelösung erfüllt werden, stellt sich die Frage nach einer technischen Überwachungseinrichtung (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Arbeitnehmervertretungen haben zudem ein aus § 80 Abs. 2 BetrVG allgemeines Informationsrecht und sind bei Schulungen von Beschäftigten über die §§ 96, 97 BetrVG zu beteiligen. Personalabteilungen werden diese Themenkomplexe sinnvoll orchestrieren müssen.

Vor dem Hintergrund der im Gesetz angedrohten Bußgelder ist ein rasches Handeln der Unternehmen erforderlich. Unbefugtes Offenlegen, Ver- oder Behinderung von Meldungen, Unterlassen der Einrichtung oder des Betreibens interner Meldestellen sowie Repressalien gegenüber hinweisgebenden Personen stellen zukünftig Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro geahndet werden können. Zudem drohen Unternehmensgeldbußen.

Unternehmen sollten also nach Inkrafttreten des HinwSchG alle im Unternehmen betroffenen Beschäftigten über die gesetzliche Notwendigkeit aufklären, Vertrauen in das System schaffen, Schulungen proaktiv durchführen, die Grenzen des Mitbestimmungsrechts klären sowie einen Zeit- und Meilensteinplan zur Implementierung verabschieden.

Das neue Hinweisgeberschutzgesetz – Personalabteilungen in der Pflicht?2025-07-16T16:22:55+02:00

November 2022

Das geänderte Nachweisgesetz – Auswirkungen und Herausforderungen für Arbeitgeber

2025-07-16T16:22:55+02:00

Hintergrund der zum 01.08.2022 in Kraft getretenen Änderungen im deutschen Nachweisegesetz (NachwG) ist die Umsetzung der EU-Richtlinie (EU) 2019/1152 (Arbeitsbedingungen-Richtlinie), die den Schutz der Arbeiter/innen in der EU sowie mehr Transparenz über geltende Arbeitsbedingungen bezweckt. Anders als bisher haben alle Unternehmen in Deutschland transparent über eine Vielzahl von Arbeitsbedingungen zu unterrichten und bei Nichteinhaltung ein Bußgeld von bis zu EUR 2.000 pro Einzelfall zu befürchten. Der Katalog der zu dokumentierenden Arbeitsbedingungen wurde in § 2 Abs. 1 NachwG entsprechend erweitert.

Das geänderte Nachweisegesetz betrifft sämtliche Arten von Arbeitsverhältnissen (u.a. auch Berufsausbildungsverhältnisse). Arbeitgeber sind verpflichtet, bei Neuarbeitsverträgen, die ab dem 01.08.2022 beginnen, den neuen Transparenzanforderungen von Beginn an zu genügen. Bei Neuarbeitsverträgen haben Arbeitgeber den geänderten gesetzlichen Verpflichtungen also eigeninitiativ nachzukommen. Bei Altverträgen die vor dem 01.08.2022 abgeschlossen wurden, muss nur auf Verlangen der Beschäftigten die neuen Informationen erteilt werden.

Die inhaltlichen Anforderungen des aktuellen NachwG sind teilweise sehr umfangreich. So wird beispielsweise nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 NachwG neu von Arbeitgebern verlangt, über das bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses einzuhaltende Verfahren zu informieren. Sollen Arbeitgeber nun verpflichtet sein, über die gesamten Einzelheiten eines Kündigungsschutzverfahrens zu unterrichten? RA Dr. Christoffer gab anhand anschaulicher Praxisbeispiele Umsetzungs- und Praxishilfen, wie mit den neuen gesetzlichen Anforderungen in der Praxis umzugehen ist. Außerdem zeigte er auf, in welchen Fällen und Konstellationen der Verweis auf Kollektivverträge (§ 2 Abs. 4 S. 1 NachwG) oder sogar der Verweis auf gesetzliche Bestimmungen (§ 2 Abs. 4 S. 2 NachwG) zulässig und ausreichend ist.

Arbeitgeber müssen zukünftig ihre Beschäftigten schriftlich über deren wesentlichen Arbeitsbedingungen informieren. Anders als die EU-Richtlinie schließt das deutsche Nachweisgesetz die elektronische Form ausdrücklich aus, § 2 Abs. 1 S. 3 NachwG. Das bedeutet, dass bei zu dokumentierenden Arbeitsbedingungen eine eigenhändig zu unterschreibende Urkunde angefertigt werden muss, § 126 BGB. Ob es unter praktischen Gesichtspunkten Sinn macht, die nachweispflichtigen Arbeitsbedingungen in den Arbeitsvertrag oder in einer gesonderten Urkunde (sog. Beipackzettel) aufzunehmen, ist Geschmackssache.

Bei Neuarbeitsverträgen muss bereits am ersten Arbeitstag die Niederschrift mit den Informationen über den Namen und die Anschrift der Vertragsparteien, das Arbeitsentgelt, seine konkrete Zusammensetzung und die Arbeitszeit vorliegen. Weitere Angaben sind dann spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen vorzulegen. Bei Altverträgen gilt grundsätzlich die die Frist von sieben Kalendertagen ab Aufforderung durch Beschäftigte, es sei denn, es handelt sich um Informationen über Urlaub, betriebliche Altersversorgung, Pflichtfortbildungen, Kündigungsschutzverfahren oder sonst anwendbare Kollektivverträge. Hier wird eine Frist von einem Monat ab Auskunftsverlangen in Gang gesetzt.

Arbeitgeber sind gut beraten, die gesetzlichen Neueren ernst zu nehmen und deren internen HR-Prozess auf Anpassungsbedarf zu überprüfen. Sofern die Niederschrift von wesentlichen Arbeitsvertragsbedingungen nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig ausgehändigt werden, droht zukünftig ein Bußgeld von bis zu EUR 2.000 pro Einzelfall. Welche Behörde entsprechende Ordnungswidrigkeiten zukünftig ahnden wird, hängt vom jeweiligen Landesrecht ab. Im Zweifel werden es die zuständigen Gewerbeaufsichtsämter oder andere Bezirksregierungen sein, die entsprechende Bußgeld-bescheide erlassen. Umfang und Kontrolle sowie Sanktionierungspraxis durch die zuständigen Behörden bleibt abzuwarten. Allerdings ist bereits jetzt erkennbar, dass Personalabteilungen mit der zweckentfremdeten Geltendmachung des Informationsrechts nach dem NachwG in im Rahmen von arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen konfrontiert werden.

Arbeitsgerichte werden sich wohl auch mit den weitergehenden Fragen beschäftigen müssen, ob Verstöße gegen das neue NachwG zu einer Schadensersatzpflicht führen können, oder ob Beschäftigten wegen der Nichterfüllung der Nachweispflichten ein Zurückbehaltungsrecht an deren Arbeitsleistung zusteht. Zu fragen ist auch, ob das Nichteinhalten der Pflichten aus dem NachwG bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten über Arbeitsbedingungen zu einer Beweiserleichterung oder gar Beweislastumkehr für Beschäftigte führen kann.

Das geänderte Nachweisgesetz – Auswirkungen und Herausforderungen für Arbeitgeber2025-07-16T16:22:55+02:00

September 2021

Entzug der Führungsverantwortung – Handlungsoptionen

2025-07-16T16:22:55+02:00

In wirtschaftlich heraufordernden Zeiten – insbesondere in der aktuellen Corona-Situation – überdenken viele Unternehmen ihre geschäftlichen Aktivitäten und lassen in diesem Kontext oftmals Einsparpotenziale bei ihren vorhandenen Personalkosten prüfen. Im Rahmen solcher Restrukturierungsüberlegungen kommt es relativ häufig vor, dass (auch) Führungskräfte ihre bisherigen Aufgaben verlieren sollen oder gar ganze Führungsebenen dem „Rotstift“ zum Opfer fallen.

Auf individualarbeitsrechtlicher Ebene werden in diesem Zusammenhang oftmals Zuweisungen neuer Aufgaben (allerdings ohne Führungsverantwortung), Versetzungen, Änderungskündigungen oder schlimmstenfalls sogar betriebsbedingte Beendigungskündigungen gegenüber betroffenen Führungskräften ausgesprochen. In einigen Fällen müssen sich langgediente Führungskräfte einem internen Auswahlverfahren stellen, um ihre „Führungstauglichkeit“ erneut unter Beweis zu stellen oder müssen sich intern um eine bzw. ihre eigene Position neu bewerben.

Im Rahmen meiner anwaltlichen Tätigkeit für Führungskräfte werden ich oft um Rat gefragt, wie sich betroffene Führungskräfte in solchen Situationen verhalten sollen. Ist es tatsächlich ratsam, dass sich Führungskräfte im Rahmen von Restrukturierungen auf ihre eigene Führungsaufgabe bewerben sollen? Können Führungskräfte die Teilnahme an angeordneten Auswahlverfahren eigentlich auch ablehnen? Wie können sich Führungskräfte im Rahmen von Versetzungen oder Kündigungen wirksam verteidigen? Oft sind Existenzgrundlagen und finanzielle Verpflichtungen massiv gefährdet, so dass die Hinzuziehung professioneller und schneller Hilfe in jedem Fall ratsam ist.

In solchen Fallkonstellationen ist zunächst eine sorgfältige Analyse der tatsächlichen Ausgangssituation geboten. Aufgrund welcher unternehmerischen Entscheidung finden Veränderungen im Unternehmen statt und welche Organisationseinheiten sind konkret von Umstrukturierungsmaßnahmen betroffen? Was wurde intern in Richtung Führungskräfte und Beschäftigte kommuniziert? Hat es bereits Gespräche mit der übergeordneten Führungskraft oder der Personalabteilung gegeben? Wurden bereits individualarbeitsrechtliche Maßnahmen angestoßen und schriftlich dokumentiert? Wurden bereits Kündigungen ausgesprochen? In diesem wird von mir selbstverständlich auch die arbeitsvertragliche Situation ausführlich geprüft.

Auf Basis der durchgeführten Analyse stimme ich mit meinen Mandanten zunächst rechtliche Handlungsoptionen und weitere Schritte ab. Häufig geht es zunächst darum, wie sich Führungskräfte in einem von außen aufgezwungenen Veränderungsprozess verhalten und richtigerweise reagieren sollten. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls und dem konkreten Ziel meiner Mandanten, werden unter Einbezug von taktischen und rechtlichen Erwägungen die nächsten Schritte und rechtliche Verteidigungsmöglichkeiten festgelegt.

Die Teilnahme an einem Auswahlverfahren kann beispielsweise unter dem Vorbehalt der arbeitsvertraglich vereinbarten Verpflichtungen erfolgen. Der Zuweisung neuer Aufgaben kann unter Umständen bei unveränderter Fortzahlung der bisherigen Vergütung zugestimmt werden. Ob eine Versetzung oder Ausspruch einer Kündigung rechtmäßig erfolgte, kann im Rahmen einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung geklärt werden. Gegen den Entzug einer Führungsverantwortung können Mandanten im Wege einer einstweiligen Verfügung vorgehen, bei der Gerichte sehr schnell eine erste Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme des Arbeitgebers treffen. Der Verlust der Führungsaufgabe kann aber auch Einfallstor für konstruktive Gespräche über eine einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung oder Alterslösungsinstrumente (Vorruhestandsregelungen) sein.

Wie Sie sehen, existieren mehrere Reaktionsmöglichkeiten. Reagieren Sie bestenfalls aus einer Position der Stärke und auf Basis einer umfassenden und abwägenden rechtlichen Beratung.

Gerne unterstütze ich Sie hierbei und berate Sie umfassend. Nehmen Sie gerne mit mir Kontakt auf – ich bin für Sie da.

Entzug der Führungsverantwortung – Handlungsoptionen2025-07-16T16:22:55+02:00

Abmahnung erhalten – was tun?

2025-07-16T16:22:55+02:00

Werden arbeitsvertragliche Pflichten verletzt, greifen Arbeitgeber in der Regel auf das Mittel einer Abmahnung zurück, um Beschäftigte wieder „auf Spur“ zu bringen. Eine Abmahnung hat dem Grunde nach drei Funktionen.

1. Die Abmahnung hält einen arbeitsvertraglichen Pflichtenverstoß fest (Dokumentationsfunktion)
2. Der Arbeitgeber teilt dem Beschäftigten die Nichtduldung des Pflichtenverstoßes mit (Hinweisfunktion)
3. Die Ankündigung arbeitsrechtlicher Konsequenzen seitens des Arbeitgebers bei fortgesetztem oder wiederholtem Verstoß (Warn- und Androhungsfunktion)

Die Frage, ob eine Abmahnung tatsächlich zu Recht erteilt wurde, ist im Einzelfall zu prüfen und regelmäßig zwischen den Arbeitsvertragsparteien umstritten. Insbesondere dann, wenn sich die Arbeitsbeziehung zunehmend verschlechtert, sei es durch einen Vorgesetztenwechsel oder im Rahmen sonstiger Unstimmigkeiten, können Führungskräfte mit dem Ausspruch – teilweiser mehrerer – Abmahnungen konfrontiert sein. Dass der Ausspruch einer Abmahnung das Arbeitsverhältnis und die Arbeitsbeziehung enorm belastet, versteht sich von selbst.

Im Rahmen meiner Beratung werde ich in solchen Fällen oft gefragt, welche Reaktionsmöglichkeiten Führungskräfte haben und wie sich Führungskräfte nach Ausspruch einer Abmahnung taktisch verhalten sollten. Eine solche Frage würde ich stets differenziert und nach eingehender rechtlicher Prüfung des in der Abmahnung enthaltenen Vorwurfs beantworten.

a) Ist der in Abmahnung enthaltene Pflichtverstoß an sich zutreffend und die Abmahnung formal fehlerfrei, kann es ratsam sein, die Abmahnung zu akzeptieren. Da Arbeitgeber ohnehin verpflichtet sind, die Abmahnung nach einer bestimmten Zeit – je nach Schwere des Abmahnungsvorwurfs – aus der Personalakte zu entfernen, sind die Konsequenzen überschaubar. Selbstverständlich sollten sich betroffene Führungskräfte dann wohlverhalten und weitere Pflichtenverstöße tunlichst vermeiden.

b) Ist der in Abmahnung enthaltene Pflichtverstoß an sich zutreffend aber die Abmahnung entweder formal oder materiell-rechtlich unzutreffend verfasst , sollten sich Führungskräfte gut überlegen, ob sie gegen eine solche Abmahnung überhaupt vorgehen. Da die Abmahnung rechtlich unwirksam wäre, entfaltet sie auch – selbst, wenn damit eine Kündigung vorbereitet werden sollte – keine Folgewirkung. Aus strategischen Gründen kann es ratsam sein, die Sache zunächst auf sich beruhen zu lassen.

c) Ist der in Abmahnung enthaltene Vorwurf unzutreffend, die Abmahnung allerdings unter formalen Gesichtspunkten erst einmal nicht zu beanstanden, bestünde die Möglichkeit, eine Gegendarstellung zu verfassen und den Arbeitgeber dazu zu verpflichten, diese der Personalakte beizufügen, § 83 Abs. 2 BetrVG. Daneben könnten Führungskräfte in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 Abs. 1 S. 1 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus ihrer Personalakte verlangen.

d) Ist der in Abmahnung enthaltene Pflichtverstoß unzutreffend und die Abmahnung zusätzlich auch unter formalen und materiell-rechtlichen Gesichtspunkten unwirksam erteilt, stünden Führungskräften die unter lit. c genannten Reaktionsmöglichkeiten offen.

Fest steht, dass die Wirksamkeit einer Abmahnung in jedem Fall bei Ausspruch einer nachfolgenden Kündigung durch die Arbeitsgerichte vollumfassend geprüft wird. Ob es sich aus strategischen Gründen lohnt, gleich rechtliche Schritte gegen den Arbeitgeber einzuleiten, ist mit betroffenen Führungskräften eingehend zu besprechen und taktisch abzustimmen. Der Ausspruch einer Abmahnung kann aber auch als Chance gesehen und dafür genutzt werden, um mit Arbeitgebern in Gespräche über eine einvernehmliche Trennung einzutreten.

Gerne unterstütze ich Sie und berate Sie umfassend. Nehmen Sie gerne mit mir Kontakt auf – ich bin für Sie da.

Abmahnung erhalten – was tun?2025-07-16T16:22:55+02:00

Existiert ein (gesetzlicher) Anspruch auf Abfindung?

2025-07-16T16:22:55+02:00

In der Praxis werden im Zusammenhang mit der Aufhebung oder der Kündigung von Arbeitsverhältnissen regelmäßig Abfindungen gezahlt. Die Gründe hierfür sind unterschiedlich und hängen vom Einzelfall ab. Häufig einigen sich die Arbeitsvertragsparteien auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung, damit sie – ohne Durchführung eines zeit- und kostenaufwendigen Arbeitsgerichtsprozesses – einvernehmlich getrennte Wege gehen können. Trennungssachverhalte verursachen in der Regel für beide Parteien einen enormen Aufwand und beinhalten verschiedene (auch emotionale) Belastungen und Ungewissheiten. Die Erzielung einer einvernehmlichen Lösung schafft Rechtsklarheit und spart beiden Seiten Kosten und Arbeit.

Im Rahmen meiner anwaltlichen Tätigkeit für Führungskräfte werde ich häufig mit der Aussage konfrontiert, dass im Falle einer sich abzeichnenden Trennung der Arbeitgeber doch verpflichtet sei, eine Abfindung zu zahlen. Dem ist nicht so. Denn grundsätzlich existiert kein gesetzlicher Anspruch auf Zahlung einer Abfindung.

Ein Ausnahme von diesem Grundsatz bildet § 1 a Kündigungsschutzgesetz. Kündigt ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis wegen dringender betrieblicher Erfordernisse und erheben Beschäftigte keine Kündigungsschutzklage, haben Beschäftigte einen Anspruch auf eine Abfindung, deren Höhe 0,5 Bruttomonatsverdienste pro Beschäftigungsjahr beträgt.

Ebenso kann sich Abfindungsanspruch aus einem Sozialplan nach § 112 Betriebsverfassungsgesetz ergeben, wenn im Rahmen einer Betriebsänderung (z.B. Personalabbau) zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat Kollektivvereinbarungen getroffen werden, die Anspruchsvoraussetzungen und -höhe eines sog. Nachteilsausgleichs für den Verlust des Arbeitsplatzes festlegen.

In der Regel sind die beiden vorbenannten Anspruchsgrundlagen für Führungskräfte von sehr geringer Bedeutung. Die Abfindungsformel 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr ist für Führungskräfte unter finanziellen Gesichtspunkten häufig wenig bis gar nicht interessant. Sofern Führungskräfte leitende Angestellte sind, würden sie grundsätzlich auch nicht in den Anwendungsbereich abgeschlossener Sozialpläne fallen.

„In solchen oder ähnlichen Fallkonstellationen kommt es regelmäßig vor, dass Führungskräften Aufhebungsverträge angeboten oder durch den Ausspruch von Kündigungen Fakten geschaffen werden, die erst einmal Druck auf Seiten der Manager aufbauen sollen.“

Hinzu kommt, dass Führungskräfte qua ihrer Bedeutung und Funktion im Unternehmen nicht nur der Gefahr von betriebsbedingten Kündigungen ausgesetzt sind. Im Rahmen von Restrukturierungen oder Wechseln im obersten Management können personalpolitische Entscheidungen stattfinden, die dazu führen, dass Unternehmen mit einzelnen Führungskräften nicht mehr zusammenarbeiten wollen, ohne dass per se ein Kündigungsgrund vorliegen würde. Auf der anderen Seite haben Führungskräfte aber einen arbeitsvertraglich durchsetzbaren Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung auf der bisherigen Führungsaufgabe, der im Falle der Nichtbefolgung durch den Arbeitgeber gerichtlich durchgesetzt werden kann.

In solchen oder ähnlichen Fallkonstellationen kommt es regelmäßig vor, dass Führungskräften Aufhebungsverträge angeboten oder durch den Ausspruch von Kündigungen Fakten geschaffen werden, die erst einmal Druck auf Seiten der Manager aufbauen sollen. Betroffene Führungskräfte sind in solchen Situationen aber nicht hilflos. Sie haben durchaus geeignete Reaktions- und Handlungsmöglichkeiten, um auch die Gegenpartei zum Handeln zu bewegen. Angriffs- und Verteidigungsmittel sollten aber stets unter Abwägung einer angemessenen Risiko- und Chancenabwägung und unter Berücksichtigung der Möglichkeiten einer einvernehmlichen Lösung ausgewählt werden. Der Vorteil meiner arbeitsrechtlichen Beratung ist, dass ich mich auf Grund meiner langjährigen Führungserfahrung in Großkonzernen und meiner Spezialisierung auf Führungskräfte in beide Parteien hineinversetzen kann und deren Vorgehen und Beweggründe bestens kenne. Auf dieser Basis ist es mir möglich, für meine Mandanten eine ihren Bedürfnissen entsprechend sinnvolle und absichernde Lösung zu erzielen.

Führungskräfte sind gut beraten, solche Verhandlungen über Trennungssachverhalte nicht selbst zu führen. Gerne unterstütze ich Sie und berate Sie umfassend. Nehmen Sie gerne mit mir Kontakt auf – ich bin für Sie da.

Existiert ein (gesetzlicher) Anspruch auf Abfindung?2025-07-16T16:22:55+02:00
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